Rechtssatz RS0037265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037265
Geschäftszahl
2Ob128/62; 2Ob243/64; 8Ob8/71; 8Ob133/72; 8Ob227/73; 8ObA7/19s
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 334 ASVG, daß der Dienstgeber oder der ihm Gleichgestellte unter den hier näher festgesetzten Voraussetzungen den Trägern der Sozialversicherung alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen hat, enthält eine Bindung des Gerichtes an den rechtskräftigen Bescheid des Trägers der Sozialversicherung darüber, in welchem Umfang er nach dem ASVG Leistungen zu gewähren hat.Die Bestimmung des Paragraph 334, ASVG, daß der Dienstgeber oder der ihm Gleichgestellte unter den hier näher festgesetzten Voraussetzungen den Trägern der Sozialversicherung alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen hat, enthält eine Bindung des Gerichtes an den rechtskräftigen Bescheid des Trägers der Sozialversicherung darüber, in welchem Umfang er nach dem ASVG Leistungen zu gewähren hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 128/62
Entscheidungstext OGH 17.05.1962 2 Ob 128/62
Veröff: EvBl 1962/351 S 436 = ZVR 1963/153 S 159 = JBl 1963 S 324
- 2 Ob 243/64
Entscheidungstext OGH 17.09.1964 2 Ob 243/64
- 8 Ob 8/71
Entscheidungstext OGH 02.02.1971 8 Ob 8/71
Beisatz: die Erwägung aus denen eine Bindung des Gerichtes an den Bescheid des Sozialversicherungsträgers über den Umfang der sie gewährenden Rente angenommen wurde, gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung einer Versehrtenrente erforderliche Mindesteinbuße hinsichtlich Erwerbsfähigkeit gegeben ist. (T1)
- 8 Ob 133/72
Entscheidungstext OGH 04.07.1972 8 Ob 133/72
- 8 Ob 227/73
Entscheidungstext OGH 06.11.1973 8 Ob 227/73
- 8 ObA 7/19s
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 ObA 7/19s
gegenteilig; Beisatz: Eine Bindung des Gerichts im Regressprozess an den Leistungsbescheid des Sozialversicherungsträgers ist zu verneinen. Die im Bescheid festgelegte Höhe entspricht aber grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand des Sozialversicherungsträgers. Der Schädiger kann einwenden, dass dem Sozialversicherungsträger eine vorwerfbare Obliegenheitsverletzung bei Prüfung dieser Ansprüche zur Last zu legen ist, bei deren Einhaltung der Aufwand geringer gewesen wäre. (T2)
Anm: Veröff: SZ 2020/19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0037265
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19620517_OGH0002_0020OB00128_6200000_001