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Rechtssatz RS0037266×

Rechtssatz RS0037266

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037266

Geschäftszahl

1Ob110/73; 4Ob97/76; 8Ob117/79 (8Ob118/79)

Entscheidungsdatum

02.07.1979

Rechtssatz

Ob der Vorsitzende die einzelnen Zeugen dazu anhält, eine zusammenhängende Darstellung ihres Wissens von den maßgebenden Umständen zu geben, ob er ihnen einzelne Fragen stellt oder ob er ihnen vorhält, was sie in erster Instanz ausgesagt haben, und sie befragt, ob sie ihre Aussage aufrechterhalten, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt. War eine Partei mit der Art der Beweiswiederholung nicht einverstanden, so hat sie ihr erforderliche Fragen zu stellen und Mängel sofort zu rügen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 110/73
    Entscheidungstext OGH 20.06.1973 1 Ob 110/73
  • 4 Ob 97/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 97/76
    Veröff: JBl 1977,656
  • 8 Ob 117/79
    Entscheidungstext OGH 02.07.1979 8 Ob 117/79
    nur: Ob der Vorsitzende die einzelnen Zeugen dazu anhält, eine zusammenhängende Darstellung ihres Wissens von den maßgebenden Umständen zu geben, ob er ihnen einzelne Fragen stellt oder ob er ihnen vorhält, was sie in erster Instanz ausgesagt haben, und sie befragt, ob sie ihre Aussage aufrechterhalten, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037266

Dokumentnummer

JJR_19730620_OGH0002_0010OB00110_7300000_001