Rechtssatz RS0037295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037295
Entscheidungsdatum
28.11.2013
Rechtssatz
Auch dem Schädiger kann nicht zugebilligt werden, dem Geschädigten, dessen Leistungsanspruch gegen seinen Sozialversicherungsträger mit rechtskräftigem Bescheid verneint wurde und dem auch keine Leistungen ausgezahlt wurden, den Schadenersatz mit der Behauptung zu verweigern, es bestünde doch eine solche Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, und solcherart für einen von ihm verschuldeten Schaden weder dem Geschädigten noch dem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 79/77
Entscheidungstext OGH 25.05.1977 8 Ob 79/77
Veröff: SZ 50/76 = ZVR 1978/123 S 185
- 2 Ob 56/98v
Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 56/98v
Auch; Beisatz: Bei Prüfung des erhobenen Einwandes der Legalzession ist als Vorfrage zu klären, ob und in welchem Umfang dem Kläger Ansprüche aufgrund des erlittenen Unfalles gegenüber einem Sozialversicherungsträger zustehen, da er nur für darüber hinausgehende Beträge einen Direktanspruch gegen den Schädiger und dessen Versicherer besitzt. Erst wenn rechtskräftig ein Leistungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Sozialversicherungsträger verneint wurde und dieser auch keine Leistungen ausgezahlt hat, ist es dem Schädiger verwehrt, einem Schadenersatzanspruch des Geschädigten die Einrede entgegenzuhalten, es bestünde doch eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers. (T1)
Veröff: SZ 71/3
- 2 Ob 256/06w
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 256/06w
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei Prüfung des erhobenen Einwandes der Legalzession ist als Vorfrage zu klären, ob und in welchem Umfang dem Kläger Ansprüche aufgrund des erlittenen Unfalles gegenüber einem Sozialversicherungsträger zustehen. (T2)
Veröff: SZ 2007/147
- 3 Ob 175/13a
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 175/13a
Auch; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037295
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19770525_OGH0002_0080OB00079_7700000_001