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Rechtssatz RS0037295×

Rechtssatz RS0037295

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037295

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Rechtssatz

Auch dem Schädiger kann nicht zugebilligt werden, dem Geschädigten, dessen Leistungsanspruch gegen seinen Sozialversicherungsträger mit rechtskräftigem Bescheid verneint wurde und dem auch keine Leistungen ausgezahlt wurden, den Schadenersatz mit der Behauptung zu verweigern, es bestünde doch eine solche Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, und solcherart für einen von ihm verschuldeten Schaden weder dem Geschädigten noch dem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 79/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 8 Ob 79/77
    Veröff: SZ 50/76 = ZVR 1978/123 S 185
  • 2 Ob 56/98v
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 56/98v
    Auch; Beisatz: Bei Prüfung des erhobenen Einwandes der Legalzession ist als Vorfrage zu klären, ob und in welchem Umfang dem Kläger Ansprüche aufgrund des erlittenen Unfalles gegenüber einem Sozialversicherungsträger zustehen, da er nur für darüber hinausgehende Beträge einen Direktanspruch gegen den Schädiger und dessen Versicherer besitzt. Erst wenn rechtskräftig ein Leistungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Sozialversicherungsträger verneint wurde und dieser auch keine Leistungen ausgezahlt hat, ist es dem Schädiger verwehrt, einem Schadenersatzanspruch des Geschädigten die Einrede entgegenzuhalten, es bestünde doch eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers. (T1)
    Veröff: SZ 71/3
  • 2 Ob 256/06w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 256/06w
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei Prüfung des erhobenen Einwandes der Legalzession ist als Vorfrage zu klären, ob und in welchem Umfang dem Kläger Ansprüche aufgrund des erlittenen Unfalles gegenüber einem Sozialversicherungsträger zustehen. (T2)
    Veröff: SZ 2007/147
  • 3 Ob 175/13a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 175/13a
    Auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037295

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19770525_OGH0002_0080OB00079_7700000_001