Rechtssatz RS0037321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0037321
Geschäftszahl
10Os46/62 (10Os47/62); 5Ob167/71; 5Ob168/71; 5Ob155/72; 8Ob120/77; 9ObA150/88; 1Ob207/00y
Entscheidungsdatum
29.08.2000
Rechtssatz
Gemäß dem § 220 Abs 3 ZPO ist die - als Ordnungsstrafe verhängte - Geldstrafe im Falle der Zahlungsunfähigkeit in Haft umzuwandeln. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demnach nicht Arrest, sondern Haft und es ist auch diese Ersatzfreiheitsstrafe nicht schon zugleich mit der Geldstrafe für den Fall von deren Uneinbringlichkeit zu verhängen, sondern es ist erst im Falle der Zahlungsunfähigkeit die verhängte Geldstrafe in Haft umzuwandeln.Gemäß dem Paragraph 220, Absatz 3, ZPO ist die - als Ordnungsstrafe verhängte - Geldstrafe im Falle der Zahlungsunfähigkeit in Haft umzuwandeln. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demnach nicht Arrest, sondern Haft und es ist auch diese Ersatzfreiheitsstrafe nicht schon zugleich mit der Geldstrafe für den Fall von deren Uneinbringlichkeit zu verhängen, sondern es ist erst im Falle der Zahlungsunfähigkeit die verhängte Geldstrafe in Haft umzuwandeln.
Entscheidungstexte
- 10 Os 46/62
Entscheidungstext OGH 30.01.1962 10 Os 46/62
- 5 Ob 167/71
Entscheidungstext OGH 14.07.1971 5 Ob 167/71
Ähnlich; Veröff: EvBl 1971/346 S 663 = SZ 44/117
- 5 Ob 168/71
Entscheidungstext OGH 14.07.1971 5 Ob 168/71
Ähnlich
- 5 Ob 155/72
Entscheidungstext OGH 25.07.1972 5 Ob 155/72
Beisatz: Hier: § 85 GOG
- 8 Ob 120/77
Entscheidungstext OGH 07.09.1977 8 Ob 120/77
- 9 ObA 150/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 150/88
Ähnlich
- 1 Ob 207/00y
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 207/00y
Auch; Beisatz: Die Umwandlung einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe ist dann zulässig, wenn der Bestrafte "derzeit zahlungsunfähig" ist. (T1) Beisatz: Die Haft ist jedoch nur so weit zu vollziehen, als die Leistung der Geldstrafe endgültig unterbleibt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0037321
Dokumentnummer
JJR_19620130_OGH0002_0100OS00046_6200000_001