Rechtssatz RS0037324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037324
Geschäftszahl
2Ob561/90 (2Ob562/90)
Entscheidungsdatum
23.05.1990
Rechtssatz
Ein Ehescheidungsverfahren wird nicht dadurch zur Ferialsache, daß in seinem Verlauf von einer Partei ein Antrag auf Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes gestellt wurde. Ergehen in einem solchen Fall das Ehescheidungsurteil und der Beschluß über die einstweilige Verfügung in einer einheitlichen Ausfertigung, dann gilt - gleichgültig, welcher Teil der Entscheidung angefochten wird - die längere Rechtsmittelfrist, also die (auch durch die Gerichtsferien verlängerte) Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung des Ehescheidungsurteils.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037324
Dokumentnummer
JJR_19900523_OGH0002_0020OB00561_9000000_001