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Rechtssatz RS0037324×

Rechtssatz RS0037324

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037324

Geschäftszahl

2Ob561/90 (2Ob562/90)

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Rechtssatz

Ein Ehescheidungsverfahren wird nicht dadurch zur Ferialsache, daß in seinem Verlauf von einer Partei ein Antrag auf Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes gestellt wurde. Ergehen in einem solchen Fall das Ehescheidungsurteil und der Beschluß über die einstweilige Verfügung in einer einheitlichen Ausfertigung, dann gilt - gleichgültig, welcher Teil der Entscheidung angefochten wird - die längere Rechtsmittelfrist, also die (auch durch die Gerichtsferien verlängerte) Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung des Ehescheidungsurteils.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 561/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 2 Ob 561/90
    Veröff: EvBl 1990/124 S 561 = RZ 1990/124 S 286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037324

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_0020OB00561_9000000_001