Rechtssatz RS0037337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037337
Entscheidungsdatum
08.05.1979
Norm
ArbGerG §25 E
ZPO §196
Rechtssatz
Aus der Protokollierung: "Verlesen werden mit Zustimmung der klagenden Partei die Aussagen ...." und unmittelbar nach den Verlesungen der Vermerk: "Festgehalten wird, daß sich die Beklagte gegen die Verlesung der Aussagen der vom Erstgericht vernommenen Zeugen aussprach", kann nicht entnommen werden, daß die Beklagte gegen die Verlesung nicht rechtzeitig (§ 196 ZPO) Einsprache erhoben hätte.Aus der Protokollierung: "Verlesen werden mit Zustimmung der klagenden Partei die Aussagen ...." und unmittelbar nach den Verlesungen der Vermerk: "Festgehalten wird, daß sich die Beklagte gegen die Verlesung der Aussagen der vom Erstgericht vernommenen Zeugen aussprach", kann nicht entnommen werden, daß die Beklagte gegen die Verlesung nicht rechtzeitig (Paragraph 196, ZPO) Einsprache erhoben hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037337
Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0040OB00030_7900000_001