Rechtssatz RS0037352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037352
Entscheidungsdatum
01.07.1981
Rechtssatz
War zwar das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach bestritten, aber konkret nur eine schuldaufhebende Vertragsabrede eingewendet und ein Verstoß des vereinbarten Mietzinses gegen eine gesetzliche Zinsbildungsvorschrift nicht einmal andeutungsweise geltend gemacht, war das Gericht zu amtswegigen Beweisaufnehmen oder wenigstens zu Prozeßleitungsmaßnahmen gemäß § 182 ZPO nicht verpflichtet.War zwar das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach bestritten, aber konkret nur eine schuldaufhebende Vertragsabrede eingewendet und ein Verstoß des vereinbarten Mietzinses gegen eine gesetzliche Zinsbildungsvorschrift nicht einmal andeutungsweise geltend gemacht, war das Gericht zu amtswegigen Beweisaufnehmen oder wenigstens zu Prozeßleitungsmaßnahmen gemäß Paragraph 182, ZPO nicht verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037352
Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00761_8000000_004