Rechtssatz RS0037360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037360
Entscheidungsdatum
05.07.2011
Rechtssatz
Wird in den Gerichtsferien zugestellt, so kann die Berechnungsregel des § 125 Abs 2 ZPO dann nicht ohne weiteres wörtlich angewendet werden, wenn der gemäß § 225 Abs 1 ZPO außer Betracht zu lassende "übrige Teil der Gerichtsferien" weder genau eine Woche noch mehrere ganze Wochen umfaßt. Die Berechnungsregel ist in diesem Fall nur dann brauchbar, wenn man - indem man die Zeit der Fristenhemmung gemäß § 225 Abs 1 ZPO fiktiv dem Zeitpunkt der Zustellung vorausgehen läßt - als Tag der Zustellung den letzten Tag der Gerichtsferien annimmt; der letzte Tag der Frist entspricht dann in seiner Benennung diesem Tag.Wird in den Gerichtsferien zugestellt, so kann die Berechnungsregel des Paragraph 125, Absatz 2, ZPO dann nicht ohne weiteres wörtlich angewendet werden, wenn der gemäß Paragraph 225, Absatz eins, ZPO außer Betracht zu lassende "übrige Teil der Gerichtsferien" weder genau eine Woche noch mehrere ganze Wochen umfaßt. Die Berechnungsregel ist in diesem Fall nur dann brauchbar, wenn man - indem man die Zeit der Fristenhemmung gemäß Paragraph 225, Absatz eins, ZPO fiktiv dem Zeitpunkt der Zustellung vorausgehen läßt - als Tag der Zustellung den letzten Tag der Gerichtsferien annimmt; der letzte Tag der Frist entspricht dann in seiner Benennung diesem Tag.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 61/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 61/93
Veröff: EvBl 1993/195 S 813 = RZ 1994/60 S 197
- 1 Ob 504/94
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 504/94
- 4 Ob 94/11v
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 94/11v
Vgl auch; Beisatz: Erfolgte die Zustellung am 15. 7. und damit am ersten Tag der verhandlungsfreien Zeit, endet die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 28. Tages, also des 22. Septembers (siehe RS0036496). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037360
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00061_9300000_002