Rechtssatz RS0037361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037361
Entscheidungsdatum
07.12.1976
Norm
DevG §22 Abs3
ZPO §190 D16
Rechtssatz
Voraussetzung für die zwingend durch § 22 Abs 3 DevG vorgeschriebene Verfahrensunterbrechung ist ein Verfahren über die nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch die Nationalbank; es kommt dabei nicht darauf an, ob deren Entscheidung auf Antrag einer der beiden Prozeßparteien oder eines Dritten getroffen werden wird.Voraussetzung für die zwingend durch Paragraph 22, Absatz 3, DevG vorgeschriebene Verfahrensunterbrechung ist ein Verfahren über die nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch die Nationalbank; es kommt dabei nicht darauf an, ob deren Entscheidung auf Antrag einer der beiden Prozeßparteien oder eines Dritten getroffen werden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037361
Dokumentnummer
JJR_19761207_OGH0002_0030OB00618_7600000_001