Rechtssatz RS0037389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037389
Entscheidungsdatum
08.11.1994
Rechtssatz
Den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, zu den erst im Urteil des Erstgerichts als entscheidungsrelevant herausgestellten Tatsache Stellung zu nehmen. Konnte der Beklagte mangels Konkretisierung des Kündigungsgrundes zum Problem der Verfristung bislang gar nicht Stellung nehmen, stellen die Ausführungen in der Berufung eine im Frühjahr 1993 ausgesprochene Kündigung könne nicht auf Vorfälle gestützt werden, keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037389
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2021
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0050OB00557_9400000_003