Rechtssatz RS0037394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037394
Entscheidungsdatum
27.06.1978
Rechtssatz
Wer einen - ziffernmäßig anzugebenden - Anspruch auf Zahlung seines restlichen Werklohnes hat, kann nicht auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Ausfolgung eines nicht näher bezeichneten Betrages aus einer gemeinsamen Baustellenkasse des Bauherren klagen; es ist Sache des Beklagten, die Ansprüche des Klägers entweder selbst zu befriedigen oder aus von ihm zur Verfügung gestellten Geldern befriedigen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037394
Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0050OB00623_7800000_001