Rechtssatz RS0037418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037418
Entscheidungsdatum
17.12.1980
Rechtssatz
Ungeachtet der bindenden Verneinung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ist zur Beurteilung der Revisionsfrist das Rechtsverhältnis, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wurde, der Prüfung zu unterziehen, ob es als Dienstverhältnis im Sinne des § 224 Abs 1 Z 5 ZPO zu werten ist. Ein Vertrag einer fünfköpfigen Kapelle zum Spiel mit fixer Tagesgage und Verpflegung und Unterkunft als Naturalleistung unterliegt dem weiten Begriff des Dienstvertrages nach § 224 Abs 1 Z 5 ZPO.Ungeachtet der bindenden Verneinung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ist zur Beurteilung der Revisionsfrist das Rechtsverhältnis, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wurde, der Prüfung zu unterziehen, ob es als Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu werten ist. Ein Vertrag einer fünfköpfigen Kapelle zum Spiel mit fixer Tagesgage und Verpflegung und Unterkunft als Naturalleistung unterliegt dem weiten Begriff des Dienstvertrages nach Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037418
Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0060OB00749_8000000_001