Rechtssatz RS0037444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037444
Entscheidungsdatum
25.10.1988
Rechtssatz
Der ein Leistungsbegehren stellende Anfechtungskläger hat die angefochtene Rechtshandlung, aus deren Unwirksamkeit er den Leistungsanspruch ableitet, bestimmt zu bezeichnen. Im Rahmen dieser Anfechtungserklärung mag zwar eine Klarstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Tatsachengrundlage möglich und erlaubt sein, dies kann aber nicht dazu führen, daß statt der in der Klage abgegebenen eine gänzlich andere Rechtshandlung angefochten und daraus die Berechtigung des Leistungsbegehrens abgeleitet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037444
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0050OB00589_8800000_001