Rechtssatz RS0037459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037459
Entscheidungsdatum
18.03.1980
Rechtssatz
Leistungsurteile sind auch dann zu erlassen, wenn das geltende Zwangsvollstreckungsrecht kein taugliches Instrument zur Durchsetzung des Anspruches zur Verfügung stellt, weil die Zwangsvollstreckung gleichsam aushilfsweise und nur dann einzugreifen hat, wenn die dem Urteilsausspruch zugrunde liegende richterliche Autorität für den Verpflichteten kein hinreichender Grund ist, sich urteilsgemäß zu verhalten (hier: Verköstigungsanspruch).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037459
Dokumentnummer
JJR_19800318_OGH0002_0050OB00767_7900000_002