Rechtssatz RS0037472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037472
Entscheidungsdatum
01.02.1978
Rechtssatz
So wie das Gericht berechtigt ist, in der Stilisierung des Urteilsspruches vom Urteilsbegehren abzuweichen, um dem Spruch eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, die sich im Wesen mit dem gestellten Klagebegehren deckt, steht es auch dem Kläger zu, schon zuvor dies selbst zu besorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037472
Dokumentnummer
JJR_19780201_OGH0002_0010OB00004_7800000_001