Rechtssatz RS0037493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037493
Entscheidungsdatum
11.04.1989
Rechtssatz
Klagegrund einer Anfechtungsklage ist im Hinblick auf die Mehrheit der einander überschneidenden Anfechtungsgründe nicht nur die (generelle) Anfechtbarkeit einer bestimmten Rechtshandlung, diese umfaßt vielmehr auch die jeweiligen spezifischen Tatbestandselemente der einzelnen Anfechtungsnormen. Eine Klage, die lediglich eine bestimmte Rechtshandlung ohne Vorbringen zu einem spezifischen Anfechtungstatbestand behauptet, ist daher unschlüssig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0037493
Dokumentnummer
JJR_19890411_OGH0002_0050OB00610_8800000_001