Rechtssatz RS0037500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037500
Geschäftszahl
4Ob317/75; 4Ob306/79
Entscheidungsdatum
08.05.1979
Rechtssatz
Die Bezugnahme auf eine mit der Klage vorgelegten und in dieser bezogenen "Beilage" zur Bestimmung des Inhaltes eines beantragten Verbotes ist zulässig und mit § 226 ZPO vereinbar.Die Bezugnahme auf eine mit der Klage vorgelegten und in dieser bezogenen "Beilage" zur Bestimmung des Inhaltes eines beantragten Verbotes ist zulässig und mit Paragraph 226, ZPO vereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037500
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0040OB00317_7500000_001