Rechtssatz RS0037564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037564
Entscheidungsdatum
14.10.1969
Norm
RatenG §15 Abs1 Z6
ZPO §226 IIA2
Rechtssatz
Abgesehen vom Fall des § 2 Abs 2 RatenG, kann vom Verkäufer nicht gleichzeitig die Bezahlung des restlichen Kaufpreises und die Rückstellung des Kaufgegenstandes verlangt werden (Das gleichzeitige Begehren auf Herausgabe des gekauften Gegenstandes wurde abgewiesen).Abgesehen vom Fall des Paragraph 2, Absatz 2, RatenG, kann vom Verkäufer nicht gleichzeitig die Bezahlung des restlichen Kaufpreises und die Rückstellung des Kaufgegenstandes verlangt werden (Das gleichzeitige Begehren auf Herausgabe des gekauften Gegenstandes wurde abgewiesen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0037564
Dokumentnummer
JJR_19691014_OGH0002_0080OB00209_6900000_001