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Rechtssatz RS0037574

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037574

Geschäftszahl

1Ob168/73; 8ObA311/95; 7Ob53/11m

Entscheidungsdatum

29.06.2011

Rechtssatz

Dass das Begehren einer auf Paragraph 110, KO gestützten Klage nach Paragraph 110, Absatz eins, zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen, weil im Falle einer Säumnis des Beklagten im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 396, 398, ZPO das für wahr zu haltende tatsächliche Vorbringen der Klägerin, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, die Grundlage für ein Versäumungsurteil bildet. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 168/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 1 Ob 168/73
  • 8 ObA 311/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 ObA 311/95
    nur: Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nach § 110 Abs 1 zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend. (T1)
  • 7 Ob 53/11m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 53/11m
    Auch; nur: Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0010OB00168_7300000_001