Rechtssatz RS0037586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037586
Entscheidungsdatum
30.05.1990
Rechtssatz
Typisch für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist es, daß das gerichtliche Unterlassungsangebot nicht nur die konkret beanstandeten Verhaltensweisen, sondern auch gleichartige Verhaltensweisen erfaßt, sofern der Kläger seinen Antrag nicht auf die bloße Wiederholung des konkreten, bereits in der Vergangenheit liegenden Verstoßes einengt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037586
Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00075_9000000_001