Rechtssatz RS0037592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037592
Geschäftszahl
1Ob754/51; 6Ob234/72
Entscheidungsdatum
23.11.1972
Rechtssatz
Das Klagebegehren auf Unterlassung ehewidriger Beziehungen, soweit es Ehestörungen und Gesundheitsstörungen mit sich bringe, ist nicht hinlänglich bestimmt (entgegen ZBl 1935/430). Für ein solches Begehren ist auch dann, wenn es gegen den Ehegatten gerichtet ist, der Rechtsweg zulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 754/51
Entscheidungstext OGH 21.11.1951 1 Ob 754/51
Veröff: SZ 24/31
- 6 Ob 234/72
Entscheidungstext OGH 23.11.1972 6 Ob 234/72
Gegenteilig; nur: Für ein solches Begehren ist auch dann, wenn es gegen den Ehegatten gerichtet ist, der Rechtsweg zulässig. (T1) Beisatz: Mit Judikatur und Literaturangaben. (T2) Veröff: JBl 1973,374
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0037592
Dokumentnummer
JJR_19511121_OGH0002_0010OB00754_5100000_001