Rechtssatz RS0037596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037596
Entscheidungsdatum
29.06.1994
Rechtssatz
In Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG hat das Gericht, wenn die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt wird, neben dem nicht weiter zu prüfenden Sachverhalt die materiellen Rechtsnormen, die die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Rechtsverhältnisse regeln, zu beachten. (hier: Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes nach § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG).In Streitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG hat das Gericht, wenn die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt wird, neben dem nicht weiter zu prüfenden Sachverhalt die materiellen Rechtsnormen, die die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Rechtsverhältnisse regeln, zu beachten. (hier: Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037596
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19940620_OGH0002_009OBA00101_9400000_001