Rechtssatz RS0037626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037626
Entscheidungsdatum
08.04.1981
Rechtssatz
Unter einem Scheinprozeß versteht man einen Rechtsstreit, in dem die Parteien ein gar nicht bestehendes Rechtsverhältnis einverständlich mit Hilfe der prozessualen Disposition des Beklagten feststellen lassen, um damit einen bestimmten, vor Gericht geheimgehaltenen Zweck zu erreichen. Die Prozeßparteien sind sich darüber einig, daß die Urteilswirkung zwischen ihnen nicht eintreten sollen, sondern daß sie das Urteil nur im Rechtsverkehr mit Dritten auswerten wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037626
Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0010OB00513_8100000_001