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Rechtssatz RS0037626

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037626

Geschäftszahl

1Ob513/81

Entscheidungsdatum

08.04.1981

Rechtssatz

Unter einem Scheinprozeß versteht man einen Rechtsstreit, in dem die Parteien ein gar nicht bestehendes Rechtsverhältnis einverständlich mit Hilfe der prozessualen Disposition des Beklagten feststellen lassen, um damit einen bestimmten, vor Gericht geheimgehaltenen Zweck zu erreichen. Die Prozeßparteien sind sich darüber einig, daß die Urteilswirkung zwischen ihnen nicht eintreten sollen, sondern daß sie das Urteil nur im Rechtsverkehr mit Dritten auswerten wollen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 513/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 513/81
    Veröff: JBl 1981,656

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037626

Dokumentnummer

JJR_19810408_OGH0002_0010OB00513_8100000_001