Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0037672×

Rechtssatz RS0037672

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037672

Geschäftszahl

6Ob543/91

Entscheidungsdatum

16.05.1991

Rechtssatz

Es obliegt dem Kläger, im Einzelfall in der Klage die Bedingung oder diejenigen Bedingungen zu nennen, mit deren - kumulativem oder alternativem - Eintritt er erst die Behandlung seines Eventualbegehrens verknüpft wissen will. tut er dies nicht, sondern bringt er die Bedingtheit eines weiteren Begehrens nur durch dessen ausdrückliche Bezeichnung als "Eventualbegehren" oder die Worte "in eventu" zum Ausdruck, so folgt daraus, daß es dann nur für den Fall der Abweisung (nicht auch der Zurückweisung) des Hauptbegehrens erhoben ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 543/91
    Entscheidungstext OGH 16.05.1991 6 Ob 543/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037672

Dokumentnummer

JJR_19910516_OGH0002_0060OB00543_9100000_001