Rechtssatz RS0037726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037726
Entscheidungsdatum
30.05.1990
Rechtssatz
Schränkt das Rechtsmittelgericht das Verbot auf die der konkreten Beanstandung zugrunde liegende Werbeaktion ein oder setzt es an die Stelle einer demonstrativen Aufzählung unzulässiger Äußerungen eine taxative Aufzählung bestimmt bezeichneter Verhaltensweisen, wird das auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen gerichtete Begehren in seiner notwendig weiten Fassung unzulässig eingeschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037726
Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00075_9000000_002