Rechtssatz RS0037736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037736
Entscheidungsdatum
23.11.1982
Rechtssatz
Wenn das Gericht anstelle des begehrten Verbots, innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen vor den von der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 5 AusvV festgesetzten Saisonschlußverkaufsfristen einen Saisonschlußverkauf anzukündigen, ein Verbot unbestimmten Zeitraumes erläßt, überschreitet es das Begehren.Wenn das Gericht anstelle des begehrten Verbots, innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen vor den von der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 5, AusvV festgesetzten Saisonschlußverkaufsfristen einen Saisonschlußverkauf anzukündigen, ein Verbot unbestimmten Zeitraumes erläßt, überschreitet es das Begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037736
Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0040OB00393_8200000_001