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Rechtssatz RS0037743×

Rechtssatz RS0037743

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0037743

Geschäftszahl

Bkd65/82

Entscheidungsdatum

16.01.1984

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des Paragraph 9, RAO und des Paragraph 1009, ABGB ergibt sich die Berufspflicht des Rechtsanwaltes, die übernommene Vertretung sorgfältig zu führen. Diese Sorgfaltspflicht besteht auf Grund des Bevollmächtigungsvertrages grundsätzlich nur gegenüber der eigenen Partei als Vertragspartner, sodaß Dritte aus einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht nur dann unmittelbare Ansprüche gegen den Bevollmächtigten geltend machen könnten, wenn dieser die Grenzen seiner Vollmacht überschreitet. Wenn daher der Rechtsanwalt die Interessen seiner Partei im Rahmen der Gesetze vertritt, insbesondere weder den übernommenen Auftrag überschreitet, noch gesetzwidrig - etwa im Sinne eines strafrechtlichen verbotenen Verhaltens - handelt, so kann ihm auch standesrechtlich keine Verletzung der Berufspflichten zum Vorwurf gemacht werden. Hat jedoch der Anzeiger auf die Erfüllung der von einem Rechtsanwalt verletzten Berufspflicht keinen Rechtsanspruch, es fehlt ihm die Beschwerdelegitimation gemäß Paragraphen 47, Absatz eins, Ziffer 3 und 53 Ziffer 3,

Entscheidungstexte

  • Bkd 65/82
    Entscheidungstext OGH 16.01.1984 Bkd 65/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037743

Dokumentnummer

JJR_19840116_OGH0002_000BKD00065_8200000_001