Rechtssatz RS0037790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037790
Entscheidungsdatum
25.03.1993
Norm
ABGB §879 Abs1 BIIe
HVG §6 IA
HVG §29 IIg1
HVG §29 III
ImmMV allg
Rechtssatz
Auch beim Gelegenheitsvermittler ist der Provisionsanspruch ein Erfolgshonorar, bei dem es auf das Ausmaß der Tätigkeit des Vermittlers im Einzelfall nicht ankommt und dessen Vereinbarung in den Grenzen des § 879 ABGB zulässig ist. Bei einem komplexen Sachverhalt verstößt die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in einem die Sätze der ImmMV übersteigenden Ausmaß nicht gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkender.Auch beim Gelegenheitsvermittler ist der Provisionsanspruch ein Erfolgshonorar, bei dem es auf das Ausmaß der Tätigkeit des Vermittlers im Einzelfall nicht ankommt und dessen Vereinbarung in den Grenzen des Paragraph 879, ABGB zulässig ist. Bei einem komplexen Sachverhalt verstößt die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in einem die Sätze der ImmMV übersteigenden Ausmaß nicht gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkender.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037790
Dokumentnummer
JJR_19930325_OGH0002_0080OB00502_9300000_002