Rechtssatz RS0037830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037830
Geschäftszahl
4Ob15/79; 1Ob104/00a
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Norm
ABGB §879 BIId
ABGB §879 Abs3 E
Allgem Vertragsbed für Tabakverleger PktII
Allgem Vertragsbed für Tabakverleger PktVI
B-VG §140
TabMG 1968 §14 Abs4
Rechtssatz
Das einseitige Provisionsfestsetzungsrecht der Austria Tabakwerke AG ist, soweit es durch die Allgemeine Vertragsbedingungen für Tabakverleger eingeräumt wurde, an sich nach nicht sittenwidrig. Sittenwidrig könnte die Vorgangsweise der Austria Tabakwerke AG bei einer bestimmten Provisionsfestsetzung sein. Ob die gleichlautende Regelung des § 14 Abs 4 TabMG verfassungskonform ist, braucht aber bei Zulässigkeit der parallel anzuwendenden gleichlautenden Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht geprüft zu werden.Das einseitige Provisionsfestsetzungsrecht der Austria Tabakwerke AG ist, soweit es durch die Allgemeine Vertragsbedingungen für Tabakverleger eingeräumt wurde, an sich nach nicht sittenwidrig. Sittenwidrig könnte die Vorgangsweise der Austria Tabakwerke AG bei einer bestimmten Provisionsfestsetzung sein. Ob die gleichlautende Regelung des Paragraph 14, Absatz 4, TabMG verfassungskonform ist, braucht aber bei Zulässigkeit der parallel anzuwendenden gleichlautenden Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht geprüft zu werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 15/79
Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 15/79
Veröff: Arb 9797 = DRdA 1980,148 = SozM IA/d,1196 = IndS 1980,1204
- 1 Ob 104/00a
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 104/00a
Beisatz: Von einem sittenwidrigen Missbrauch einer Übermacht und einer unentrinnbaren Äquivalenzstörung kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Verträge jedem Vertragsteil, somit auch der klagenden Partei, eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit bei Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Monatsende einräumen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037830
Dokumentnummer
JJR_19790529_OGH0002_0040OB00015_7900000_002