Rechtssatz RS0037847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037847
Geschäftszahl
5Ob291/71; 6Ob191/72
Entscheidungsdatum
21.09.1972
Rechtssatz
Wenn der Kläger zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt behauptet, den der Beklagte nicht bestreitet (hier: daß die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines bestehenden Testaments gegeben seien), ist davon auszugehen, auch wenn der Kläger in einem anderen Rechtsstreit gegenteilige Behauptungen (zB daß das Testament gemäß § 565 ABGB ungültig sei) aufstellt.Wenn der Kläger zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt behauptet, den der Beklagte nicht bestreitet (hier: daß die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines bestehenden Testaments gegeben seien), ist davon auszugehen, auch wenn der Kläger in einem anderen Rechtsstreit gegenteilige Behauptungen (zB daß das Testament gemäß Paragraph 565, ABGB ungültig sei) aufstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037847
Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0050OB00291_7100000_001