Rechtssatz RS0037849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037849
Geschäftszahl
1Ob16/25; 8ObA343/98v
Entscheidungsdatum
27.05.1999
Norm
ABGB §1090 IIb
HBO 1957 §1
Rechtssatz
Die Überlassung einer Wohnung gegen die Leistung von Hausbesorgerdiensten ist Dienstvertrag, nicht Bestandvertrag.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 16/25
Entscheidungstext OGH 13.01.1925 1 Ob 16/25
Veröff: SZ 7/9
- 8 ObA 343/98v
Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 ObA 343/98v
Auch; Beisatz: Wird dem Dienstnehmer das Recht der Wohnungsbenützung nur für die Dauer des Dienstverhältnisses eingeräumt, liegt selbst dann, wenn ein Entgelt zu entrichten ist, kein Mietvertrag vor, vielmehr ist dann die Überlassung der Wohnung als Teil des Dienstvertrages zu qualifizieren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0037849
Dokumentnummer
JJR_19250113_OGH0002_0010OB00016_2500000_001