Rechtssatz RS0037882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037882
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Norm
ABGB §1152 A
Stmk B‑DBR §213 Abs1
Sbg GdVBG 2001 §120 Abs9
TeuerungszuschlagsV allg
VBG 1948 §11
VBG 1948 §35
Rechtssatz
Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des § 9 VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen; er wird vielmehr den übrigen Entlohnungen nach diesem Gesetz (Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung, Aufwandentschädigung, Naturalbezüge, Urlaubsabfindung, Abfertigung) an die Seite gestellt. Die Bemessungsgrundlage für die nach § 35 VBG 1948 gebührende Abfertigung bilden das Monatsentgelt im Sinne des § 9, die Familienzulagen nach § 16, die Teuerungszuschläge zum Monatsentgelt sowie die Ausgleichszulagen und der Teuerungszuschlag zu den Familienzulagen; dagegen sind die Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung nicht einzubeziehen.Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des Paragraph 9, VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen; er wird vielmehr den übrigen Entlohnungen nach diesem Gesetz (Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung, Aufwandentschädigung, Naturalbezüge, Urlaubsabfindung, Abfertigung) an die Seite gestellt. Die Bemessungsgrundlage für die nach Paragraph 35, VBG 1948 gebührende Abfertigung bilden das Monatsentgelt im Sinne des Paragraph 9,, die Familienzulagen nach Paragraph 16,, die Teuerungszuschläge zum Monatsentgelt sowie die Ausgleichszulagen und der Teuerungszuschlag zu den Familienzulagen; dagegen sind die Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung nicht einzubeziehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 183/54
Entscheidungstext OGH 21.12.1954 4 Ob 183/54
Veröff: RZ 1955,47 = JBl 1955,291 = Arb 6139
- 4 Ob 105/71
Entscheidungstext OGH 11.01.1972 4 Ob 105/71
Veröff: EvBl 1972/203 S 399 = SozM ID,830 = Arb 8970
- 9 ObA 343/98a
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 343/98a
nur: Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des § 9 VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen. (T1)
Beisatz: Daher fallen neben dem eigentlichen Gehalt gewährte Sonderzahlungen nicht darunter und scheiden für die Ermittlung der Abfertigung aus. (hier: Arbeitnehmer der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich). (T2)
Veröff: SZ 72/44
- 8 ObA 16/12d
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 ObA 16/12d
nur T1; Beisatz: Hier: § 29 K-LVBG. (T3)
- 8 ObA 45/19d
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 45/19d
Beisatz: Hier: Bei Berechnung der Abfertigung auf Basis des nach § 213 Stmk L-DBR zuletzt bezogenen Monatsentgelts sind weder die Erschwernis- und Gefahrenzulage noch Sonderzahlungen zugrundezulegen. (T4) - Bem: Änderung der versehentlich falsch vergebenen Beisatznummer (T14) auf (T4) – Jänner 2022
- 9 ObA 101/21z
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 9 ObA 101/21z
Beisatz: Hier: Berechnung der Abfertigung nach § 120 Abs 9 Sbg Gem‑VBG 2001 iVm § 61 Sbg Gem‑VBG 2001. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0037882
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19541221_OGH0002_0040OB00183_5400000_001