Rechtssatz RS0037890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037890
Entscheidungsdatum
09.04.1980
Rechtssatz
Es besteht keine generelle Rangordnung der Forderung. Es besteht nur eine Rangordnung für den Fall, daß nach Übergang der Forderungen auf den Bund sowohl der Minderjährige wegen einer nicht übergangenen Forderung als auch der Bund wegen einer übergangenen Forderung Exekution führen. Auf Ansprüche, die einem Dritten auf Grund des § 1042 ABGB zustehen, kann diese Vorschrift nicht - auch nicht analog - angewendet werden.Es besteht keine generelle Rangordnung der Forderung. Es besteht nur eine Rangordnung für den Fall, daß nach Übergang der Forderungen auf den Bund sowohl der Minderjährige wegen einer nicht übergangenen Forderung als auch der Bund wegen einer übergangenen Forderung Exekution führen. Auf Ansprüche, die einem Dritten auf Grund des Paragraph 1042, ABGB zustehen, kann diese Vorschrift nicht - auch nicht analog - angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037890
Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0030OB00659_7900000_002