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Rechtssatz RS0037898×

Rechtssatz RS0037898

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037898

Geschäftszahl

5Ob535/94

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Rechtssatz

Der Anspruch auf Benützungsentgelt besteht auch dann, wenn der "erwirtschaftete Ertrag" nicht nur durch den an sich bestimmungsgemäßen Gebrauch der Maschine erzielt wurde (hier: Benützung zur Herstellung von Stickereien). Wirtschaftlicher Ertrag kann auch dadurch erzielt werden, daß ein Dritter - aus welchem Grund immer - bereit ist, für die Unterlassung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der Maschine etwas zu zahlen, (hier: Unterstützungsbeträge für die Stillegung/Plombierung der Maschine gemäß StickereiförderungsG). Diese an die faktische Verfügungsmacht über die stillgelegte Maschine gebundene Einnahme ist daher sehr wohl einem Ertrag gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 535/94
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 535/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037898

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0050OB00535_9400000_001