Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0037901×

Rechtssatz RS0037901

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037901

Geschäftszahl

5Ob38/94

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Rechtssatz

Ein Wohnungseigentumsbewerber, der aufgrund eines Prospektes davon ausgehen konnte, dass sich in seiner Wohnanlage keine Geschäftslokale oder Werkstätten befinden werden, muss trotzdem damit rechnen, dass Berufe, die üblicherweise in (Eigentumswohnungen) Wohnungen ausgeübt werden (hier: Arztberuf), in der Wohnanlage praktiziert werden. Der Wohnungseigentumsbewerber hätte nach solchen Umständen ausdrücklich fragen und sich vor Vertragsabschluss entsprechende Zusagen machen lassen müssen, um eine Wertminderung bezüglich seiner Wohnung geltend machen zu können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 38/94
    Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 38/94
    Veröff: SZ 68/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037901

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Dokumentnummer

JJR_19950221_OGH0002_0050OB00038_9400000_001