Rechtssatz RS0037901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037901
Entscheidungsdatum
21.02.1995
Rechtssatz
Ein Wohnungseigentumsbewerber, der aufgrund eines Prospektes davon ausgehen konnte, dass sich in seiner Wohnanlage keine Geschäftslokale oder Werkstätten befinden werden, muss trotzdem damit rechnen, dass Berufe, die üblicherweise in (Eigentumswohnungen) Wohnungen ausgeübt werden (hier: Arztberuf), in der Wohnanlage praktiziert werden. Der Wohnungseigentumsbewerber hätte nach solchen Umständen ausdrücklich fragen und sich vor Vertragsabschluss entsprechende Zusagen machen lassen müssen, um eine Wertminderung bezüglich seiner Wohnung geltend machen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037901
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19950221_OGH0002_0050OB00038_9400000_001