Rechtssatz RS0037928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037928
Entscheidungsdatum
09.07.1987
Rechtssatz
Die Klage ist nicht unschlüssig, wenn ihr nicht entnommen werden kann, welche Rechtshandlung angefochten und welcher Anfechtungstatbestand behauptet wird und, wenn sie nur ein Leistungsbegehren, nicht aber auch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthält. Auch der Umstand, daß der Kläger nicht die Pfandbestellung, sondern die darüber errichtete Urkunde wegen Begünstigung anficht, macht sein Vorbringen noch nicht unschlüssig, da völlig klar ist, was damit gemeint ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0037928
Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0070OB00618_8700000_001