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Rechtssatz RS0037928

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037928

Geschäftszahl

7Ob618/87

Entscheidungsdatum

09.07.1987

Rechtssatz

Die Klage ist nicht unschlüssig, wenn ihr nicht entnommen werden kann, welche Rechtshandlung angefochten und welcher Anfechtungstatbestand behauptet wird und, wenn sie nur ein Leistungsbegehren, nicht aber auch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthält. Auch der Umstand, daß der Kläger nicht die Pfandbestellung, sondern die darüber errichtete Urkunde wegen Begünstigung anficht, macht sein Vorbringen noch nicht unschlüssig, da völlig klar ist, was damit gemeint ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 618/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 7 Ob 618/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0037928

Dokumentnummer

JJR_19870709_OGH0002_0070OB00618_8700000_001