Rechtssatz RS0037930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037930
Entscheidungsdatum
08.09.1983
Rechtssatz
Es liegt eine Tatsachenbehauptung vor, wenn der Kläger sich zur Darstellung des Klagesachverhaltes eines auch im täglichen Sprachgebrauch verwendeten Rechtsbegriffes bedient, mit dem auch im Alltag ein bestimmter tatsächlicher Vorgang umschrieben wird (hier:
er habe der Beklagten bestimmte "Darlehensbeträge bar ausbezahlt" und er forderte deren "Rückzahlung").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037930
Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0060OB00664_8300000_001