Rechtssatz RS0037957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037957
Entscheidungsdatum
17.02.2010
Rechtssatz
Einwirkungen, die der Betrieb der Bahn üblicherweise mit sich bringt, gehören zu den Umständen, die den Charakter der Landschaft formen, weshalb sie als ortsüblich anzusehen sind. Zum Bahnbetrieb gehören notwendigerweise auch Verschubarbeiten, Immissionen, die mit derartigen Arbeiten üblicherweise verbunden sind, müssen daher für ein durch Bahnanlagen geprägtes Gebiet ebenfalls als ortsüblich angesehen werden. Der durch den Verschubbetrieb verursachte, auf die Liegenschaft einwirkende Lärm kann daher einen Ausgleichsanspruch im Sinne des § 364 a ABGB nicht rechtfertigen.Einwirkungen, die der Betrieb der Bahn üblicherweise mit sich bringt, gehören zu den Umständen, die den Charakter der Landschaft formen, weshalb sie als ortsüblich anzusehen sind. Zum Bahnbetrieb gehören notwendigerweise auch Verschubarbeiten, Immissionen, die mit derartigen Arbeiten üblicherweise verbunden sind, müssen daher für ein durch Bahnanlagen geprägtes Gebiet ebenfalls als ortsüblich angesehen werden. Der durch den Verschubbetrieb verursachte, auf die Liegenschaft einwirkende Lärm kann daher einen Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 364, a ABGB nicht rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 668/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 668/81
Veröff: EvBl 1982/50 S 180 = SZ 54/158
- 2 Ob 57/09k
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 57/09k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037957
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0060OB00668_8100000_002