Rechtssatz RS0038059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038059
Geschäftszahl
3Ob18/76; 8Ob527/87
Entscheidungsdatum
21.10.1987
Norm
ABGB §905 IB
4.EVHGB Art8 Z8
G zur Durchführung des Übk über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland BGBl 1969/317 §4
G zur Durchführung des Übk über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland BGBl 1969/317 §6
Übk über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland BGBl 1969/316 Art6
Rechtssatz
Die Schuld auf Grund eines ausländischen Unterhaltstitels ist eine echte Fremdwährungsschuld. Bei einer solchen lautet der Anspruch auf Zahlung des Geldes in fremder Währung ohne Vorliegen einer Effektivklausel.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 18/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 18/76
Veröff: EvBl 1976/264 S 609
- 8 Ob 527/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 527/87
Vgl; nur: Bei einer solchen lautet der Anspruch auf Zahlung des Geldes in fremder Währung ohne Vorliegen einer Effektivklausel. (T1) Beisatz: Hier: Die Zahlung einer echten, aber nicht effektiven Fremdwährungsschuld kann in Schillingwährung erfolgen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038059
Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0030OB00018_7600000_002