Rechtssatz RS0038111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038111
Geschäftszahl
4Ob306/74 (4Ob307/74)
Entscheidungsdatum
26.03.1974
Rechtssatz
Wird das Unterlassungsbegehren auf den Verstoß gegen eine Nettopreisverordnung gestützt, so schadet es nichts, wenn zwar die in der Klagserzählung zitierte im Zeitpunkt des behaupteten Wettbewerbsverstoßes bereits außer Kraft war, eine inhaltlich gleiche Nettopreisverordnung aber galt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0038111
Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0040OB00306_7400000_001