Rechtssatz RS0038119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038119
Entscheidungsdatum
22.04.1975
Rechtssatz
Damit die Forderung aus dem Grundgeschäft, welche zur Wechselhingabe führte, bevorrechtet ist, muß der Forderungsberechtigte unter Berufung auf das Grundgeschäft einen Exekutionstitel erwirken, um ohne Rücksicht auf die Ausgleichswirkungen Exekution führen zu können (vgl EvBl 1966/360 ua).Damit die Forderung aus dem Grundgeschäft, welche zur Wechselhingabe führte, bevorrechtet ist, muß der Forderungsberechtigte unter Berufung auf das Grundgeschäft einen Exekutionstitel erwirken, um ohne Rücksicht auf die Ausgleichswirkungen Exekution führen zu können vergleiche EvBl 1966/360 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038119
Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0030OB00093_7500000_001