Rechtssatz RS0038157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038157
Entscheidungsdatum
24.02.1959
Rechtssatz
Im Regreßprozeß des Halters eines Kraftfahrzeuges gegen den Führer wegen Rückersatzes eines an den Geschädigten geleisteten Schadenersatzes kann der Führer, der zur Bezahlung des Schadensbetrages an den Geschädigten rechtskräftig verurteilt worden ist, einwenden, ihn treffe am Eintritt des Schadens kein Verschulden und er habe daher für den Schaden nicht aufzukommen. Für die Regreßpflicht sind die im Innenverhältnis zwischen Halter und Lenker bestehenden Rechtsbeziehungen maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0038157
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19590224_OGH0002_0040OB00011_5900000_001