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Rechtssatz RS0038157×

Rechtssatz RS0038157

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038157

Geschäftszahl

4Ob11/59

Entscheidungsdatum

24.02.1959

Rechtssatz

Im Regreßprozeß des Halters eines Kraftfahrzeuges gegen den Führer wegen Rückersatzes eines an den Geschädigten geleisteten Schadenersatzes kann der Führer, der zur Bezahlung des Schadensbetrages an den Geschädigten rechtskräftig verurteilt worden ist, einwenden, ihn treffe am Eintritt des Schadens kein Verschulden und er habe daher für den Schaden nicht aufzukommen. Für die Regreßpflicht sind die im Innenverhältnis zwischen Halter und Lenker bestehenden Rechtsbeziehungen maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/59
    Entscheidungstext OGH 24.02.1959 4 Ob 11/59

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0038157

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19590224_OGH0002_0040OB00011_5900000_001