Rechtssatz RS0038158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038158
Entscheidungsdatum
04.12.1975
Rechtssatz
Eine Diskrepanz zwischen Klagserzählung und festgestelltem Sachverhalt kann für den Kläger dann nicht von Nachteil sein, wenn sich der erhobene Anspruch aus den behaupteten und festgestellten Tatsachen - mögen diese auch nicht völlig einander entsprechen - rechtlich ableiten läßt. Die Klage hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Tatsachen anzuführen, auf die sich der Anspruch gründet; mehr wird nicht gefordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038158
Dokumentnummer
JJR_19751204_OGH0002_0020OB00244_7500000_001