Rechtssatz RS0038181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038181
Entscheidungsdatum
10.09.1974
Rechtssatz
Die Sonderregelung des § 4 DHG, wonach der Dienstgeber gegen den Dienstnehmer auch unter bestimmten Voraussetzungen einen Prozeßkosten und Exekutionskosten umfassenden Rückgriffsanspruch hat, ist auf den Fall eines Rückgriffes zwischen Dienstnehmern untereinander unanwendbar. Dies gilt auch dann, wenn ein solidarisch dem Dienstgeber zum Ersatz des Schadens verpflichteter Dienstnehmer der Vorgesetzte des anderen ist.Die Sonderregelung des Paragraph 4, DHG, wonach der Dienstgeber gegen den Dienstnehmer auch unter bestimmten Voraussetzungen einen Prozeßkosten und Exekutionskosten umfassenden Rückgriffsanspruch hat, ist auf den Fall eines Rückgriffes zwischen Dienstnehmern untereinander unanwendbar. Dies gilt auch dann, wenn ein solidarisch dem Dienstgeber zum Ersatz des Schadens verpflichteter Dienstnehmer der Vorgesetzte des anderen ist.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0038181
Dokumentnummer
JJR_19740910_OGH0002_0040OB00045_7400000_002