Rechtssatz RS0038201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038201
Entscheidungsdatum
01.12.1983
Rechtssatz
Selbst wenn man im Sinne der Ausführungen von Kerschner der Bestimmung des § 2 DHG einen erweiterten Dienstgeberbegriff zu Grunde legen wollte, müßte für die Anwendung dieser Bestimmung die Voraussetzung der organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Beschäftigers, Weisungsrecht und Betriebsrisiko auf Seite des Beschäftigers vorliegen.Selbst wenn man im Sinne der Ausführungen von Kerschner der Bestimmung des Paragraph 2, DHG einen erweiterten Dienstgeberbegriff zu Grunde legen wollte, müßte für die Anwendung dieser Bestimmung die Voraussetzung der organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Beschäftigers, Weisungsrecht und Betriebsrisiko auf Seite des Beschäftigers vorliegen.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038201
Dokumentnummer
JJR_19831201_OGH0002_0060OB00547_8300000_002