Rechtssatz RS0038244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038244
Entscheidungsdatum
12.10.1970
Rechtssatz
Die Honorarvereinbarung, wonach das Honorar S 70000,-- wenn der Angeklagte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht zu verbüßen brauche, wogegen bei teilweisem Erfolg der aliquote Teil, berechnet in Monaten der nicht zu verbüßenden Strafe, berechnet werde, bildet das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (mit umfassenden Ausführungen und Literaturzitaten - auch ausländischen - zum pactum de palmario).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038244
Dokumentnummer
JJR_19701012_OGH0002_000BKD00027_7000000_001