Rechtssatz RS0038310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038310
Geschäftszahl
6Ob33/71; 1Ob510/83
Entscheidungsdatum
15.06.1983
Norm
ABGB §1029 B2
Vlbg GdG LGBl 1965/45 §60
Rechtssatz
Gemäß § 60 Abs 1 lit a Vlbg GdG vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen und gemäß § 60 Abs 1 lit e Vlbg GdG obliegt ihm die laufende Verwaltung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten. Die Erteilung eines Vermittlungsauftrages an einen Realitätenvermittler kann daher ohne Genehmigung durch den Gemeinderat wirksam sein.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Vlbg GdG vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen und gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, Vlbg GdG obliegt ihm die laufende Verwaltung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten. Die Erteilung eines Vermittlungsauftrages an einen Realitätenvermittler kann daher ohne Genehmigung durch den Gemeinderat wirksam sein.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 33/71
Entscheidungstext OGH 24.03.1971 6 Ob 33/71
Veröff: SZ 44/35
- 1 Ob 510/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 510/83
Auch; nur: Gemäß § 60 Abs 1 lit a Vlbg GdG vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen und gemäß § 60 Abs 1 lit e Vlbg GdG obliegt ihm die laufende Verwaltung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten. (T1) Beisatz: Hier: Einräumung der prekaristischen Benutzung von Gemeindevermögen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0038310
Dokumentnummer
JJR_19710324_OGH0002_0060OB00033_7100000_001