Rechtssatz RS0038325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038325
Entscheidungsdatum
06.09.1988
Rechtssatz
§ 1168 Abs 2 ABGB gewährt dem Unternehmer lediglich wahlweise ein besonderes Rücktrittsrecht und hindert ihn damit nicht, am Vertrag festzuhalten, um den eingeschränkten Entgeltanspruch geltend machen zu können.Paragraph 1168, Absatz 2, ABGB gewährt dem Unternehmer lediglich wahlweise ein besonderes Rücktrittsrecht und hindert ihn damit nicht, am Vertrag festzuhalten, um den eingeschränkten Entgeltanspruch geltend machen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038325
Dokumentnummer
JJR_19850417_OGH0002_0010OB00562_8500000_001