Rechtssatz RS0038341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038341
Entscheidungsdatum
14.10.1969
Rechtssatz
Die Vereinbarung zwischen dem Bevollmächtigten des Liegenschaftseigentümers und dem mit der Überprüfung der Einreichungsunterlagen und der Rechnungen betrauten Prüfingenieur, wonach letzterer dem Bevollmächtigten des Liegenschaftseigentümers für die Erteilung des Auftrages fünfundzwanzig Prozent des ihm gebührenden, aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds zu zahlenden Honorars zusichert, ist nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0038341
Dokumentnummer
JJR_19691014_OGH0002_0080OB00196_6900000_001