Rechtssatz RS0038343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038343
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Rechtssatz
Die Betriebsparteien sind schon vor Inkrafttreten des GleichbehandlungsG sowie des BPG zufolge ihrer mittelbaren Bindung an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verpflichtet gewesen, die sachlich nicht (mehr) gerechtfertigte Differenzierung in der Ausgestaltung der Versorgung der Hinterbliebenen männlich und weiblicher Dienstnehmer zu beseitigen. Da die Berufung auf den Verstoß gegen die guten Sitten nicht nur bewirken kann, dass ein "an sich" gegebenes Recht ignoriert, sondern auch, da "an sich" nicht bestehende Recht zuerkannt werden, ist entsprechend dem Schutzzweck der verletzen Norm eine das Gleichheitsgebot nicht verletzende Hinterbliebenenpension zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 133/93
Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 133/93
- 8 ObA 50/06w
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 50/06w
Vgl; Beisatz: § 18 Abs 1 BPG wird grundsätzlich als Ausformulierung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verstanden. (T1)
- 8 ObA 29/17y
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 ObA 29/17y
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038343
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19930811_OGH0002_009OBA00133_9300000_001